Warum das Protokollieren von Teams-Besprechungen mehr ist als nur eine technische Aufgabe
Die legale Basis für die Protokollierung von Meetings
Die Protokollierung von Microsoft Teams-Besprechungen, sei es in Form von Audio oder Video, ist nur dann erlaubt, wenn alle Teilnehmenden ihre vorherige Zustimmung gegeben haben. Diese Regelung schützt das gesprochene Wort gemäß § 201 StGB und unterliegt zugleich den strengen Vorgaben der DSGVO. Ohne diese Einwilligung riskieren Unternehmen nicht nur datenschutzrechtliche Sanktionen, sondern auch strafrechtliche Konsequenzen.
Protokollierung vs. Mitschrift: Der rechtliche Unterschied
Während bei einer technischen Protokollierung Geräte zum Einsatz kommen, zielt eine Mitschrift darauf ab, das Gesagte ohne Aufnahmegerät festzuhalten. Eine einfache Mitschrift – sei sie handschriftlich oder elektronisch – fällt nicht unter die Bestimmungen des § 201 StGB, solange keine technischen Aufzeichnungsgeräte genutzt werden.
Kreative Lösungen für die Protokollierung: Transkription im Fokus
Transkription ohne technische Aufnahme
Eine manuelle Transkription, die auf Tonaufzeichnungen verzichtet, um das Gesprochene in Textform zu bringen, ist eine rechtlich unbedenkliche Methode. Da hierbei keine Speicherung auf einem Tonträger erfolgt, greift der § 201 StGB nicht, solange keine Abhörgeräte verwendet werden.
Technisch gestützte Transkription: Die rechtlichen Anforderungen
Wenn bei der Transkription Technologien genutzt werden, die das Gespräch kurzzeitig speichern – wie bei einer automatisierten Transkriptionssoftware – kann dies rechtliche Bedenken auslösen. In solchen Fällen ist die Einwilligung aller Gesprächsteilnehmer erforderlich, um strafrechtliche Risiken zu vermeiden. Vorab müssen die Meeting-Teilnehmer über alle Details der Aufzeichnung, wie Zweck, Umfang und Speicherung, informiert werden.
Ein Überblick über die rechtlichen Grundlagen
Einwilligung und spezielle Regelungen
Die Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. a) DSGVO ist die generelle Rechtsgrundlage für die Protokollierung, es sei denn, es gelten spezielle Bestimmungen. Innerbetriebliche Vorgaben oder tarifliche Vereinbarungen können ebenfalls eine Grundlage darstellen, wie es bei wichtigen Sitzungen oft der Fall ist. Zudem sind in bestimmten rechtlichen Gremien Protokolle aus formalen Gründen vorgeschrieben.
Berechtigtes Interesse und Arbeitnehmerschutz
Falls keine Einwilligung vorliegt, könnte das berechtigte Interesse nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO eine Rolle spielen – beispielsweise zur Dokumentation von Verantwortlichkeiten. Doch hier müssen die Persönlichkeitsrechte der Beteiligten berücksichtigt und die Möglichkeit alternativer Lösungen bedacht werden. Dabei gilt es ebenfalls die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats und mögliche Auftragsverarbeitungsverträge zu beachten.
Innovation und Datenschutz: KI in der Protokollierung
Selbst bei der Nutzung von KI-basierten Tools zur Erstellung von Protokollen oder Zusammenfassungen sind datenschutzrechtliche Bestimmungen zu beachten. Eine Einwilligung ist dann erforderlich, wenn die gesprochene Sprache vorübergehend gespeichert wird, denn auch diese Technologien fallen unter die DSGVO-Vorgaben.
Hat Ihr Unternehmen Fragen zum Datenschutz hinsichtlich der Protokollierung von Besprechungen? Bei AZ-Datenschutz bietet unser Team professionelle Unterstützung. Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren, falls Sie Hilfe benötigen!
