DSGVO und die Einwilligung bei der Veröffentlichung von Fotos und Videos
Einwilligungserfordernisse bei Minderjährigen
Um Fotos und Videos von Einzelpersonen im Einklang mit der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) legal zu erstellen und zu veröffentlichen, ist eine Einwilligung gemäß Art. 6 Abs. 1 a DSGVO erforderlich. Bei Kindern und Jugendlichen bestehen hierbei spezielle Vorgaben. Kinder sind gemäß Jugendschutzgesetz Personen unter 14 Jahren, während Personen im Alter von 14 bis 18 Jahren als Jugendliche gelten. Die DSGVO fasst beide Altersgruppen unter dem Begriff der „Kinder“ zusammen. Deshalb wird im Folgenden von „minderjährigen Personen“ gesprochen.
Besondere Regelungen für Dienste der Informationsgesellschaft
Die DSGVO legt fest, dass die eigenständige Einwilligung von Minderjährigen, die bestimmte Online-Angebote nutzen – insbesondere Social Media-Plattformen – nur dann wirksam ist, wenn die betroffene Person mindestens 16 Jahre alt ist. Vor diesem Alter ist zusätzlich die Einwilligung ihrer Sorgeberechtigten erforderlich. Diese Regelung bezieht sich ausdrücklich nur auf direkt an Kinder gerichtete Dienste. Eine klare Altersabgrenzung setzt demnach eine Altersverifikation voraus, um Missverständnisse zu vermeiden.
Ansichten deutscher Datenschutzaufsichtsbehörden
Unterschiedliche Auslegungen der Einwilligungsfähigkeit
Die Bewertung darüber, ab wann minderjährige Personen eigenständig oder gemeinsam mit ihren Erziehungsberechtigten in die Aufnahme und Veröffentlichung von Fotos und Videos einwilligen können, variiert unter deutschen Datenschutzaufsichtsbehörden. So vertritt die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen die Ansicht, dass die Einsichtsfähigkeit von Kindern im Regelfall ab dem 14. Lebensjahr angenommen wird. Ähnliche Meinungen teilen auch andere Landesbeauftragte, wobei sie teilweise differierende Altersgrenzen und notwendige Einzelfallprüfungen betonen.
Empfehlungen zur Einwilligung durch Erziehungsberechtigte
Mehrere Datenschutzaufsichtsbehörden sind sich einig, dass unter 16 Jahren zusätzlich die Einwilligung der Erziehungsberechtigten eingeholt werden muss. Ab einem Alter von 14 Jahren könnten Minderjährige mit entsprechender Einsichtsfähigkeit zusätzlich selbst einwilligen. Eine grundsätzliche starre Altersgrenze wird jedoch in der Regel vermieden, stattdessen wird auf die individuelle Reife und Einsichtsfähigkeit der Minderjährigen verwiesen.
Bewertung und Handlungsempfehlung
Unsere Standpunkte zur Einwilligungsfähigkeit
Wir befürworten die Ansicht, dass für Kinder unter 14 Jahren lediglich die Erziehungsberechtigten einwilligen sollten. Für Jugendliche zwischen 14 und 16 Jahren sollte sowohl deren Einwilligung als auch die Einwilligung der Erziehungsberechtigten (gegebenenfalls auch nur stillschweigend) ausreichen. Über 16-jährige sollten das Recht haben, selbstständig Einwilligungen zu erteilen. Eine Harmonisierung der Regelungen für Online- und Offline-Veröffentlichungen wäre wünschenswert, um Klarheit zu schaffen.
Schlussfolgerung und Möglichkeit zur Unterstützung
Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass es wichtig ist, sich bewusst zu sein, dass die Einwilligung nach der DSGVO in vielen Fällen Voraussetzung für die Veröffentlichung von Bildern und Videos ist. Die unterschiedlichen Auffassungen der Datenschutzbehörden erschweren allerdings ein einheitliches Vorgehen. Sollten Sie Fragen zur Einhaltung der DSGVO oder zur Einholung von Einwilligungen haben, stehen wir Ihnen gerne mit unserer Expertise zur Seite.
Benötigen Sie Unterstützung in Datenschutzangelegenheiten oder haben Sie Fragen zur korrekten Einholung von Einwilligungen? Zögern Sie nicht, sich bei uns zu melden. Unser Expertenteam bei AZ-Datenschutz hilft Ihnen gerne weiter!
