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Videoüberwachung und Datenschutz

Datenschutz und Videoüberwachung: Zulässigkeit und Voraussetzungen

Das Thema “Videoüberwachung und Datenschutz” sorgt bei vielen Unternehmen und Privatpersonen für viel Unsicherheit. Der Einsatz von Sicherheitssysteme mit Videoüberwachung ist technisch einfach aber organisatorisch sehr komplex. Dabei ist es erforderlich, sich an die Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) zu halten, sonst drohen sehr hohe Bußgelder.

1. Problematik von Videoüberwachung und Datenschutz

Viele Unternehmen und Privatpersonen haben das Interesse, Ihren Besitz und der Ort drumherum zu überwachen und das aufzuzeichnen. Dies ist vor allem aus Sicherheitsgründen erwünscht. Sei es als Maßnahme zum Schutz vor Einbruch, Diebstahl oder Vandalismus. So verständlich das ist, muss das ganze datenschutzkonform entsprechend der DSGVO durchgeführt werden.

Die Betroffenen (also Personen die gefilmt werden könnten) haben das grundgesetzliche recht selbst über das eigene Bild und dessen Verwendung zu bestimmen.  Durch Videoüberwachung im Unternehmen (oder angrenzende Bereiche wie der Eingang) besteht immer der Gefahr, dass Mitarbeiter, Nachbarn oder andere Personen dauerhaft überwacht werden. Oft wissen die gefilmten noch nicht mal etwas davon. Dies bedeutet, dass sie auch keine Kontrolle haben, was mit ihren Bildern passiert.

2. Wann ist die Videoüberwachung zulässig?

In der DSGVO gibt es keine expliziten Paragrafen, die sich mit Videoüberwachung befassen. Dennoch gilt hier laut Art. 6 Abs. 1 S. 1 DSGVO das Prinzip der Erforderlichkeit. Demnach ist die Erfassung, Verarbeitung oder Speicherung personenbezogener Daten nur zulässig, wenn sie zur Wahrung der berechtigten Interessen des Überwachenden oder Dritter erforderlich sind und die Interessen oder Grundrechte der betroffenen Personen nicht überwiegen. Das Interesse an Videoüberwachung kann dann gerechtfertigt werden, wenn eine Gefahr besteht, die auch nachweisbar ist. Das ist in der Praxis aber häufig schwierig, da es meist auch noch andere Möglichkeiten gibt (die in der Regel aber deutlich teurer oder aufwändiger sind). Die Berechtigung variiert je nach Branche und Zweck.  Zum Beispiel kann die Videoüberwachung dadurch berechtigt werden, wenn sie zum Zweck der Vermeidung von Diebstahl eingesetzt werden muss. Wichtig ist dabei, dass die Ziele vorab festgelegt und dokumentiert werden müssen (im Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten), um sie bei einer Kontrolle der Aufsichtsbehörde vorlegen zu können.

3. Inhalt vom Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten

Gem. Art. 30 DSGVO muss ein Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten für alle Prozesse im Unternehmen erstellt werden. Unter Umständen muss sogar eine Datenschutzfolgenabschätzung erstellt werden. Folgende Angaben müssen im Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten mindestens enthalten sein:

4. Hinweis- und Informationspflichten bei einer Videoüberwachung

Die DSGVO verpflichtet die Betreiber einer Videoüberwachung dazu, diese durch entsprechende Maßnahmen kenntlich zu machen. Dies erfolgt durch ein gut wahrnehmbares Schild an den Kameras und vor dem überwachten Bereich. Die Informationspflicht erfordert laut Art. 13 DSGVO folgende Mindestanforderungen:

5. Speicherung und Verarbeitung von Videodaten

Die technische Umsetzung einer Videoüberwachung könnte mit oder ohne Aufzeichnung geschehen. Wenn eine Speicherung der Aufnahmen stattfinden soll, dann muss vorab geprüft werden, ob diese zulässig ist.

Zulässigkeit der Speicherung: Die Speicherung darf nur dann stattfinden, wenn sie notwendig ist. Die Speicherung muss dem gerechtfertigten Zweck dienen, gleichzeitig müssen die schutzwürdige Interessen des Betroffenen nicht überwiegen.

Speicherdauer: Der Betreiber der Videoüberwachung ist verpflichtet, die Videodaten zu löschen, sobald diese nicht mehr benötigt werden. Je kürzer die Speicherdauer, desto besser.

Verarbeitung für andere Zwecke: Die Verarbeitung der Videodaten für einen anderen Zweck ist nicht gestattet. Einzige Ausnahme ist, wenn die öffentliche oder staatliche Sicherheit gefährdet ist oder Unterstützung bei der Aufklärung von Straftaten geleistet werden kann.

6. Fazit

Eine Videoüberwachung ist immer kritisch zu hinterfragen. Gibt es andere Möglichkeiten, den Zweck zu erreichen? Wenn nicht, muss genau dokumentiert wird, da die meisten Beschwerden auf Videoüberwachungen zurückzuführen sind. Als Datenschutzbeauftragter begleiten wir Ihr Unternehmen im ganzen Prozess und übernehmen die organisatorische und technische Planung.

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