Die laufende Debatte um die Nutzung von Nutzerdaten durch Meta für die Ausbildung von KI-Modellen hat kürzlich neue Wendungen genommen. Besonders im Fokus steht die Einschätzung der irischen Aufsichtsbehörde (IDPC), die sich am 21. Mai 2025 erstmals zu Metas Plänen äußerte. Die IDPC, verantwortlich für Meta in der EU, verzichtet auf sofortige Maßnahmen, obwohl Meta am 27. Mai 2025 mit der Datenverwendung beginnen möchte. Stattdessen plant die Aufsichtsbehörde, den Fortschritt zu beobachten und auf einen Bericht zu warten, den Meta erst im Oktober 2025 einreichen muss. Dieses Zögern lässt Raum für Spekulationen darüber, wie sich die Sachlage weiterentwickeln wird, insbesondere in Bezug auf die Einhaltung der DSGVO.
Meta hat auf die Kritik aus dem Jahr 2024 reagiert und Maßnahmen wie die Anpassung der Datenschutzhinweise und die Optimierung des Widerrufsformulars umgesetzt. Darüber hinaus werden In- und Output-Filter verwendet, um die Reidentifizierung von Personen zu verhindern. Diese technischen Adaptierungen zielen darauf ab, die Sensibilität und den Schutz personenbezogener Daten zu wahren, insbesondere solche, die unter Artikel 9 der DSGVO fallen. Doch die Frage bleibt: Reichen diese Schritte aus, um Datenschutzbedenken vollständig zu adressieren?
Im rechtlichen Umfeld fand ebenfalls eine bedeutsame Entwicklung statt. Das Oberlandesgericht Köln (OLG) entschied in einem Eilverfahren zugunsten von Meta. Diese Entscheidung erfolgte, nachdem die Verbraucherzentrale NRW rechtliche Schritte eingeleitet hatte, um die Verwendung der Daten durch Meta zu stoppen. Das OLG Cologne beurteilte Metas Vorgehen als konform mit der DSGVO sowie dem Gesetz über Digitale Märkte (DMA). Besonders diskutiert wird, wie das Gericht mit Artikel 9 DSGVO umgeht, wobei personalisierte Daten nur mit ausdrücklicher Einwilligung oder bei offensichtlicher Veröffentlichung verarbeitet werden können.
Die Entscheidung des OLG stützt sich auf Verbesserungen, die Meta nach den Vorgaben des Europäischen Datenschutzausschusses umgesetzt hat. Trotzdem bleiben Unklarheiten, insbesondere da die vollständige Urteilsbegründung noch fehlt. Meta hat den Nutzern mittlerweile ermöglicht, ihre Posts privat zu setzen und Widerspruch einzulegen – entscheidende Faktoren, die in der rechtlichen Diskussion eine Rolle spielen. Auch wenn die Gerichtsentscheidung auf eine konforme Praxis hindeutet, bleibt der ethische Diskurs um Metas Datennutzung lebendig und erheblich.
Auch die deutsche Seite hat in Gestalt des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (HmbBfDI) angedeutet, ein mögliches Dringlichkeitsverfahren in Betracht zu ziehen. Interessanterweise wurden diese Pläne jedoch fallengelassen, da die EU-Kommission selbst bereits an einer umfassenden Evaluierung von Metas Praktiken arbeitet. Der HmbBfDI verweist auf vergangene Erfahrungen mit solchen Verfahren, die in der EU nicht immer erfolgreich verliefen.
Wie sich Metas Praxis der Datennutzung langfristig auswirkt, bleibt abzuwarten. Nutzer haben weiterhin die Möglichkeit, gegen die Nutzung ihrer Daten vorzugehen. Ebenso können sie Auskunft darüber verlangen, welche ihrer Daten für KI-Training genutzt werden. Diese Maßnahmen bieten einen gewissen Schutz, spiegeln jedoch auch die Unsicherheiten wider, die trotz technischer und rechtlicher Anpassungen bestehen bleiben.
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