30. Januar 2025
Beim Autokauf spielen Probefahrten eine zentrale Rolle für die Entscheidungsfindung der Käufer. Die Möglichkeit, ein Fahrzeug persönlich zu testen, bevor man eine Kaufentscheidung trifft, ist unerlässlich. Während dieser Prozesse werden jedoch zahlreiche personenbezogene Daten von den Autohäusern erfasst. Diese Praxis wirft datenschutzrechtliche Fragen auf. Welche Daten dürfen tatsächlich erhoben werden?
Zur Durchführung einer Probefahrt benötigen Autohäuser personenbezogene Daten wie Name, Adresse und eine Fahrerlaubniskontrolle. Aus rechtlicher Perspektive stützt sich diese Datenerhebung auf Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO, der die Verarbeitung personenbezogener Daten zur Vertragserfüllung erlaubt. Eine Probefahrt gilt als solcher Vertrag. Zusätzlich verpflichtet § 21 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) die Autohäuser zur Sicherstellung der Gültigkeit der Fahrerlaubnis, was die Kontrolle des Führerscheins rechtfertigt.
Das Kopieren des Führerscheins geht über das Erforderliche hinaus und steht im Widerspruch zu den Grundsätzen der Datenminimierung der DSGVO. Eine bloße Einsichtnahme und Dokumentation der Führerscheingültigkeit genügt zum Nachweis. Die Speicherung überflüssiger Daten wie Geburtsdatum oder Ausstellungsdatum ist datenschutzrechtlich problematisch.
Einige Autohäuser holen Einwilligungen zur Führerscheinkopie ein. Für die Wirksamkeit dieser Einwilligung ist die Freiwilligkeit entscheidend. Da Probefahrten maßgeblich für die Kaufentscheidung sind, besteht die Gefahr, dass eine solche Einwilligung als unfreiwillig und damit unwirksam angesehen wird. Werden Alternativen angeboten, sollte dennoch auf die Minimierung unnötiger Daten Wert gelegt werden.
Autohäuser müssen ihren Kund*innen gemäß Art. 13 DSGVO klar und verständlich darlegen, welche Daten und aus welchem Grund erhoben werden. Diese Informationen sollten bei der Datenerhebung übermittelt werden. Ebenso wichtig ist die Einhaltung der Löschfristen, um unnötige Datenspeicherung zu vermeiden.
Zur Gewährleistung der Datensicherheit sind gemäß Art. 32 DSGVO angemessene technische und organisatorische Maßnahmen erforderlich. Hierbei spielt auch die Einbindung externer Dienstleister eine Rolle, was einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO notwendig macht.
Autohäuser sollten die Anfertigung von Führerscheinkopien vermeiden oder sie als freiwillige Option anbieten, um den Anforderungen der DSGVO gerecht zu werden. Die Umsetzung eines datenschutzkonformen Verfahrens dient nicht nur der rechtlichen Absicherung, sondern fördert auch das Vertrauen der Kund*innen, was den Autokaufprozess positiv beeinflusst.
Benötigen Sie Hilfe bei der Umsetzung Ihrer Datenschutzanforderungen oder haben Sie Fragen zum Thema? Kontaktieren Sie uns bei AZ-Datenschutz für eine individuelle Beratung. Wir unterstützen Sie gerne dabei, Ihre Prozesse datenschutzkonform zu gestalten.
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