Rettungsanker oder Risiko: Berechtigtes Interesse als Schlupfloch im Datenschutz?

Ein Rettungsanker hängt aus einem digitalen Datennetz heraus, das die Spannung zwischen Sicherheit und Risiko im Datenschutz symbolisiert.

Berechtigtes Interesse als Joker im Datenschutz?

Wenn andere Rechtsgrundlagen versagen

Beim Thema Datenschutz kommt häufig der Begriff “berechtigtes Interesse” ins Spiel. Gerade wenn Unternehmen oder Behörden Schwierigkeiten haben, eine passende Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung zu finden, wird dieser Aspekt oft als letzter Ausweg betrachtet. Doch was versteht man genau darunter, und wann ist es tatsächlich zulässig?

Jede Verarbeitung personenbezogener Daten erfordert eine solide rechtliche Basis. Manchmal scheint die offensichtliche Antwort, einfach die Einwilligung der betroffenen Person einzuholen. Jedoch ist dies nicht immer der einfachste oder rechtssicherste Weg. Insbesondere im Arbeitsverhältnis erweist sich eine Zustimmung oft als unwirksam, da das Merkmal der Freiwilligkeit in diesem Kontext oft fehlt. Daher ist es entscheidend, zuerst alle gesetzlich normierten Alternativen zu prüfen, bevor man zur Einwilligung greift. Ist keine solche Grundlage greifbar, liefert Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO das “berechtigte Interesse” des Verantwortlichen als mögliche Lösung.

Die Voraussetzungen des berechtigten Interesses

Die Bezugnahme auf ein berechtigtes Interesse ist allerdings an drei kritische Voraussetzungen gebunden. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat dies in mehreren Urteilen, zuletzt am 04.07.2023, klargestellt:

1. Es muss ein berechtigtes Interesse des Verantwortlichen oder Dritter existieren.
2. Die betreffende Datenverarbeitung muss wirklich notwendig sein.
3. Die Interessen sowie Grundrechte der betroffenen Person dürfen nicht schwerer wiegen als das berechtigte Interesse.

Oftmals wird nur das erste Kriterium betrachtet, weswegen Daten aufgrund einer unzureichenden Prüfung potenziell ohne gültige Rechtsgrundlage verarbeitet werden.

Der Fragenkatalog des HmbBfDI als Leitfaden

Prüfung des berechtigten Interesses

Um den strengen Anforderungen gerecht zu werden, bietet der Fragenkatalog des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (HmbBfDI) Unterstützung. Dieser Katalog, auch als Legitimate Interests Assessment (LIA) bekannt, hilft, die entscheidenden Punkte der Interessenabwägung zu durchlaufen und zu dokumentieren.

Das EuGH-Urteil bildet die Basis für diesen Katalog, der gewissenhaft in drei Hauptstufen prüft: das berechtigte Interesse, die Erforderlichkeit und die Interessenabwägung. Jede Stufe umfasst eine Vielzahl spezifischer Fragen. Hierbei werden auch konkrete Beispiele genannt, um den Begriff des berechtigten Interesses greifbarer zu machen.

Der komplexe Prozess der Interessenabwägung

Die detaillierteste und aufwendigste Phase ist die Interessenabwägung. Der Fragenkatalog leitet den Verantwortlichen durch insgesamt 22 Punkte, um sorgfältig zu bewerten, ob das berechtigte Interesse die Grundrechte der betroffenen Personen überwiegt.

Die abschließende Dokumentation dieser Abwägung verlangt juristisch fundierte Kenntnisse. Auch wenn der Fragenkatalog gut strukturiert ist, kann ohne juristische Unterstützung schnell Unsicherheit aufkommen, insbesondere bei der Differenzierung von Grundrechten und Grundfreiheiten oder der Bewertung internationaler Regelwerke wie dem AEUV.

Diese Auswertung erfordert eine umfassende Betrachtung der gesamten Datenschutzprozesse im Unternehmen, von der Auskunftserteilung über den Umgang mit Widersprüchen bis hin zu Löschanfragen.

Fazit und Schlussfolgerung

Der HmbBfDI setzt einen wertvollen Impuls, um das berechtigte Interesse handhabbar und transparent zu gestalten. Doch die Komplexität des Fragenkatalogs zeigt, dass es ohne fundiertes juristisches Fachwissen schwierig bleibt, eine rechtssichere Beurteilung vorzunehmen. Artikel 37 Abs. 5 DSGVO unterstreicht die Notwendigkeit von qualifizierten Datenschutzbeauftragten, die nicht nur rechtliche, sondern auch technische und organisatorische Expertise besitzen.

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