Gemäß Art. 8 der DSGVO sind Kinder erst ab 16 Jahren einwilligungsfähig. Diese Regelung ist jedoch anpassbar, was den europäischen Mitgliedstaaten die Möglichkeit gibt, die Altersgrenze auf bis zu 13 Jahre herabzusetzen. Dieser rechtliche Spielraum führt zu einer gewissen Ungleichheit im europäischen Binnenmarkt, ermöglicht jedoch eine Anpassung an die jeweilige nationale Rechtskultur. Unterhalb der festgelegten Altersgrenze müssen die gesetzlichen Vertreter des Kindes die Einwilligung erteilen.
Die Vorschriften von Art. 8 DSGVO betreffen primär Dienste der Informationsgesellschaft. Diese Dienste unterliegen strengeren Voraussetzungen, da sie oft die persönlichen Daten von Kindern verarbeiten. Zu diesen Diensten zählen unter anderem kostenpflichtige Online-Services, die über das Internet bereitgestellt werden.
Dienste der Informationsgesellschaft sind durch die Bereitstellung elektronischer Dienste definiert, die typischerweise gegen Entgelt angeboten werden. Dazu gehören Plattformen, die auf datengestützten Geschäftsmodellen basieren. Diese Dienste sind online verfügbar und normalerweise ohne körperliche Anwesenheit der Parteien zugänglich, was eine individuelle Abrufbarkeit voraussetzt.
Ein Dienst wird dann als speziell auf Kinder gerichtet angesehen, wenn er Inhalte bereitstellt, die das Interesse von Kindern ansprechen. Obwohl die Definition nicht immer eindeutig ist, erhebt die DSGVO besondere Schutzansprüche für Kinder, insbesondere im Hinblick auf die Verwendung ihrer Daten zu Marketing- oder Profilingzwecken. Diese Schutzmaßnahmen gelten unabhängig davon, ob ein Dienst explizit für Kinder oder Erwachsene gedacht ist.
Für Dienste, die nicht der Informationsgesellschaft zugehörig sind, gibt es keine spezifischen Regeln zur Einwilligung von Kindern. Die DSGVO geht hier von einer allgemeinen Einwilligungsfähigkeit aus. Kinder sollen dennoch unter einem besonderen Schutz stehen, da sie oft weniger Verständnis für die Risiken und Auswirkungen der Datenverarbeitung haben.
Die DSGVO fordert, dass Informationen, die sich an Kinder richten, in klarer und verständlicher Sprache präsentiert werden. Dies soll gewährleisten, dass Kinder die Informationen erfassen und eine bewusste Entscheidung treffen können. Die Herausforderung besteht darin, den richtigen Maßstab für die Verständlichkeit zu finden, der sowohl praktikabel als auch rechtlich fundiert ist.
Unternehmen sollten prüfen, ob ihre Dienste unter Art. 8 DSGVO fallen und sicherstellen, dass sie alle notwendigen Maßnahmen zur Einhaltung treffen. Dazu gehört insbesondere der Nachweis, dass sich um die Einwilligung der Eltern bemüht wurde, falls erforderlich. Dokumentation und Nachweise über Altersangemessenheit sind ebenfalls zentral.
Die Zusammenarbeit mit einem internen oder externen Datenschutzbeauftragten wird dringend empfohlen, um alle rechtlichen Anforderungen zu erfüllen. Eine fundierte Beratung hilft, potenzielle rechtliche Komplikationen zu vermeiden und den Datenschutz wirksam umzusetzen.
Möchten Sie mehr Unterstützung bei Ihrer Datenschutzstrategie? Kontaktieren Sie uns gerne, um mehr über unsere Dienstleistungen zu erfahren und wie wir Ihnen helfen können, den Anforderungen der DSGVO gerecht zu werden.
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