Kostenfalle Patientenakte: Was Sie über die neuen Regelungen wissen müssen

Medizinische Akte mit Stethoskop und Taschenrechner auf einem Schreibtisch, Symbol für finanzielle Aspekte der neuen Patientenakten-Regelungen

Neuregelung der Kosten für Patientenakten: Ein Überblick

Hintergrund der neuen Gesetzgebung

Die Diskussion um die Kosten für die Ausgabe von Patientenakten hat in der Vergangenheit nicht nur in Deutschland, sondern auch auf europäischer Ebene für Kontroversen gesorgt. Insbesondere die Diskrepanz zwischen den Regelungen des deutschen Zivilrechts nach dem alten § 630g BGB und den datenschutzrechtlichen Vorgaben der DSGVO führte zu Unklarheiten. Nach dem alten Recht waren Patienten verpflichtet, die Kosten für die Erstellung einer Kopie ihrer Akte zu tragen. Das Datenschutzrecht, etwa die DSGVO, legt hingegen fest, dass der Auskunftsanspruch grundsätzlich unentgeltlich sein muss.

Gesetzesänderungen und EuGH-Urteil von 2023

Ein bedeutender Schritt zur Harmonisierung dieser Regelungen erfolgte durch die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) im Oktober 2023. Der EuGH entschied, dass die erste Kopie der Patientenakte für den Patienten kostenlos sein muss. Diese Entscheidung fand ihren Niederschlag in der Änderung des § 630g BGB im Februar 2026. Somit entstehen zivilrechtliche und datenschutzrechtliche Ansprüche miteinander im Einklang, indem allen Patienten die kostenlose Erstausgabe ihrer Behandlungsunterlagen gewährt wird.

Besondere Situationen: Patientenakten und Vererbung

Rechte der Erben und Angehörigen

Ein komplexes Thema bleibt jedoch der Zugang zu Patientenakten nach dem Tod des Patienten. Hier sieht das Gesetz klar vor: Während Patienten zu Lebzeiten die erste Kopie ihrer Behandlungsakten ohne Kosten erhalten, müssen nach dem Tod die Erben oder nächsten Angehörigen die Kosten übernehmen, gemäß § 630g Abs. 3 BGB. Die zivilrechtliche Basis für einen kostenfreien Zugang entfällt somit, was klarstellt, dass die Kostenpflicht für Erben oder Angehörige fortbesteht.

Datenschutzrechtliche Ansprüche nach dem Tod

Datenschutzrechtliche Ansprüche auf die Kopie der Patientenakte enden ebenfalls mit dem Tod des Patienten. Die DSGVO regelt in Erwägungsgrund 27, dass personenbezogene Daten Verstorbener außerhalb ihres Anwendungsbereichs liegen. Diese rechtliche Interpretation wurde durch ein Urteil des OVG Rheinland-Pfalz bestätigt. Folglich bleiben datenschutzrechtliche Ansprüche, die zu Lebzeiten einer Person bestanden, nach deren Tod nicht bestehen.

Kostenberechnung der Aktenkopie

Relevante Vorschriften und Ausführungen

Für die konkrete Kostenberechnung gibt es keine gesonderten Bestimmungen in der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). Stattdessen wird hier auf die Regelungen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) verwiesen. Demnach belaufen sich die Kosten für die ersten 50 Kopien auf jeweils 0,50 Euro, während jede weitere Kopie mit 0,15 Euro zu Buche schlägt. Dies bietet eine Klarheit für alle Beteiligten in Bezug auf die wirtschaftlichen Aspekte der Dokumentenbeschaffung.

Einschätzung für Patienten und Erben

Für Patienten und deren Erben ist diese neue Regelung von erheblicher Bedeutung, da sie die finanzielle Last transparenter und vorhersehbarer macht. Diese Vorgaben erleichtern es den Betroffenen, sich über ihre Rechte und Pflichten im Klaren zu sein und notwendige Dokumente unkompliziert zu beschaffen.

Sollten Sie Fragen zu Ihren Rechten bezüglich des Zugangs zu Patientenakten haben oder Unterstützung bei der Navigation durch die datenschutzrechtlichen und zivilrechtlichen Anforderungen benötigen, zögern Sie nicht, sich mit uns in Verbindung zu setzen. Wir stehen Ihnen mit Rat und Tat zur Seite, um Ihnen den bestmöglichen Service im Bereich Datenschutz und Patientenrechte zu bieten.