20. Februar 2025
In der Personalabteilung ist der Umgang mit Bewerbungen, die weder zur ausgeschriebenen Stelle passen noch ernst gemeint sind, keine Seltenheit. Manchmal beinhalten sie sogar unangebrachte Inhalte, die dem Unternehmen schaden könnten. Besonders mittelgroße Unternehmen und internationale Konzerne stehen vor der Herausforderung, diese “unerwünschten” Bewerber effizient und rechtlich korrekt zu handhaben.
Ein häufiger Ansatz ist die Erstellung einer sogenannten Blacklist, um unerwünschte Bewerber auszusortieren und Vorstellungsgespräche mit diesen zu vermeiden. Doch Vorsicht: Das Blockieren oder Speichern solcher Bewerbungen fällt unter den Anwendungsbereich der DSGVO und erfordert eine rechtliche Grundlage. Insbesondere muss bei der Datenverarbeitung Transparenz gewährleistet sein und eine vorherige Informationen der Betroffenen erfolgen.
Zwar können Unternehmen ein berechtigtes Interesse daran haben, eine Blacklist zu führen, jedoch müssen die Einträge sorgfältig begründet und dokumentiert werden. Entscheidend ist die Interessenabwägung zwischen den Bedürfnissen des Unternehmens und den Rechten der Bewerber. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit spielt hier eine zentrale Rolle, sodass eine Aufnahme auf die Blacklist nur in absoluten Ausnahmefällen erfolgen sollte, wenn keine milderen Mittel verfügbar sind.
Ein weiterer wichtiger Aspekt der DSGVO ist die Datensparsamkeit. Es dürfen keinesfalls überflüssige Informationen gespeichert werden; lediglich zwingend notwendige Daten wie Name, Geburtsdatum und Sperrfrist sollten aufgelistet werden. Hinzu kommt die Berücksichtigung von Löschfristen, die sich je nach Ablehnungsgrund stark unterscheiden können. Zudem sind bei strafrechtlich relevanten Fällen die Angaben im Bundeszentralregister zu beachten und gegebenenfalls eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchzuführen.
Neben rechtlichen Aspekten spielt auch das Unternehmensimage eine große Rolle. Ein wertschätzender Umgang mit allen Bewerbungen, selbst den unpassenden, kann verhindern, dass sich negative Bewertungen in Online-Portalen und sozialen Medien verbreiten. Kunden oder Partner des Unternehmens können schnell von schlechten Erfahrungen Wind bekommen, was weitausreichende geschäftliche Konsequenzen nach sich zieht.
Anstatt sofort auf die Blacklist zu setzen, könnte ein klärendes Gespräch mit den Bewerbern Abhilfe schaffen. Ein solches Gespräch bietet die Möglichkeit, Hintergründe zu erklären und Missverständnisse auszuräumen. Nicht selten zeigt sich hierbei, dass der Bewerber für eine andere Position im Unternehmen durchaus geeignet ist.
Abschließend möchten wir Ihnen unsere Unterstützung anbieten. Sollten Sie bei der Umsetzung einer DSGVO-konformen Blacklist oder anderen Datenschutzfragen Unterstützung benötigen, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir stehen Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite!
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