Verborgene Gefahren: Warum die gemeinsame Verantwortlichkeit im Datenschutz Ihr Unternehmen gefährden könnte

Team im Büro arbeitet gemeinsam an einem Projekt, mit eingeblendeten Datenschutz-Symbolen.

Gemeinsame Verantwortlichkeit im Datenschutz verstehen

Die Herausforderung des Art. 26 DSGVO

Viele Unternehmen sehen sich mit der Frage konfrontiert, wann eine Zusammenarbeit als gemeinsame Verantwortlichkeit im Sinne des Art. 26 DSGVO gilt. Dieses Thema wird aufgrund seiner Komplexität und den verbundenen rechtlichen Risiken oft vermieden. Dennoch ist es wichtig zu verstehen, wann ein solcher Vertrag erforderlich ist und welche Regelungen getroffen werden müssen.

Fehler vermeiden: Auftragsverarbeitung vs. gemeinsame Verantwortlichkeit

Ein häufiger Fehler besteht darin, Kooperationen fälschlicherweise als Auftragsverarbeitung einzuordnen, obwohl eine gemeinsame Verantwortlichkeit vorliegt. Diese Missverständnisse können zu erheblichen rechtlichen Konsequenzen führen. Unternehmen sollten daher sorgfältig prüfen, wer die Zwecke und Mittel der Datenverarbeitung bestimmt und wie die Haftung geregelt ist.

Was der Vertrag zur gemeinsamen Verantwortlichkeit regeln muss

Wesentliche Vertragsinhalte nach Art. 26 DSGVO umfassen insbesondere die Klärung der Betroffenenrechte, die Informationspflichten und die technischen sowie organisatorischen Maßnahmen. Branchenpraktiken legen nahe, dass konkrete Aufgaben zugewiesen werden müssen, um die Verantwortlichkeiten der Parteien klar darzustellen. Auch die Frage der Datenlöschung und der Umgang mit Datenschutzverletzungen sind relevante Punkte in der Vertragsgestaltung.

Praxisnahe Umsetzung der gemeinsamen Verantwortlichkeit

Beispiele für gemeinsame Verantwortlichkeit

Ein klassisches Beispiel findet sich im Betrieb einer gemeinsamen Webseite zweier Unternehmen, bei dem beide Parteien die Datenerhebung beeinflussen. Weitere Szenarien umfassen die gemeinsame Nutzung einer Datenbank oder die Einbindung von Social-Plugins wie Facebook-Like-Buttons. Hier entscheidet die enge inhaltliche Abstimmung über die Zwecke der Datenverarbeitung.

Information der Betroffenen sicherstellen

Gemäß Art. 26 Abs. 2 S. 2 DSGVO müssen die wesentlichen Inhalte der Vereinbarung betroffenen Personen zugänglich gemacht werden, meist im Rahmen einer Datenschutzerklärung. Der Schwerpunkt sollte dabei auf wichtigen Vertragsinhalten liegen, die die Rechte und Freiheiten der Betroffenen betreffen.

Anpassung an den Einzelfall

Standardisierte Musterverträge bieten eine wertvolle Grundlage, müssen jedoch immer auf den spezifischen Anwendungsfall zugeschnitten werden. Die Einbindung des Datenschutzbeauftragten in diesen Prozess ist entscheidend, um die vertragsgemäße Verarbeitung sicherzustellen und die Einhaltung der DSGVO zu gewährleisten.

Wenn Sie Unterstützung bei der Umsetzung der gemeinsamen Verantwortlichkeit benötigen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns, um Ihre Datenschutzstrategie gemeinsam zu gestalten und rechtssicher zu machen!