Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) betrifft nicht nur Unternehmen und Behörden, sondern auch Privatpersonen, die personenbezogene Daten verarbeiten. Gemäß Art. 2 Abs. 1 DSGVO findet die Verordnung auf die automatisierte und nicht automatisierte Verarbeitung zu, sobald Daten in einem Dateisystem gespeichert oder gespeichert werden sollen. Allerdings gibt es Ausnahmen: Die sogenannte Haushaltsausnahme in Art. 2 Abs. 2 Buchstabe c DSGVO schließt die Anwendung für natürliche Personen aus, wenn die Datenverarbeitung ausschließlich zu persönlichen oder familiären Zwecken erfolgt. Sobald diese Ausnahme nicht greift, sind auch Privatpersonen an die DSGVO gebunden.
Nicht nur die DSGVO kann verletzt werden, auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht und das KUG (Kunsturhebergesetz) spielen eine Rolle. Privatpersonen können beispielsweise gegen §§ 22, 23, 33 KUG verstoßen, wenn sie ohne Einwilligung Bildnisse verbreiten. Auch die Strafbarkeit nach § 126a Abs. 1 und 2 StGB (Strafgesetzbuch) ist relevant, wenn personenbezogene Daten in gefährdender Weise veröffentlicht werden.
Typische Datenschutzverstöße privat sind beispielsweise anlassloser Gebrauch von Dashcams oder Videoüberwachung in der Nachbarschaft. Hier greift die DSGVO rigoros ein, wenn das Verkehrsgeschehen permanent aufgezeichnet oder öffentlicher Raum ohne Anlass überwacht wird. Weitere häufige Verstöße umfassen unrechtmäßige Fotoaufnahmen, Stalking sowie die Nutzung dienstlicher Daten zu privaten Zwecken, was strenge Bußgelder nach sich ziehen kann.
Die Nutzung von Dashcams ist ein heikles Thema. Permanent aufzeichnende Dashcams dürfen laut DSGVO nicht eingesetzt werden, wenn das Verkehrsgeschehen anlasslos aufgezeichnet oder öffentlicher Raum überwacht wird. Zulässig sind lediglich kurzzeitige, anlassbezogene Aufzeichnungen im fließenden Verkehr.
Auch bei der Videoüberwachung kann es zu Datenschutzverstößen kommen. Werden nicht nur das eigene Grundstück, sondern auch öffentliche Plätze oder Nachbargrundstücke gefilmt, endet die Beobachtungsbefugnis an der Grundstücksgrenze. Eine dauerhafte Überwachung durch Privatpersonen ist nicht erlaubt und kann Unterlassungs- und Abwehransprüche mit sich bringen.
Ein weiterer häufiger Verstoß ist der sogenannte Mitarbeiterexzess, bei dem Beschäftigte personenbezogene Daten zu privaten Zwecken verwenden. Hier greifen weder die Haushaltsausnahme noch die berufliche Tätigkeit, was zu empfindlichen Bußgeldern führen kann, wie Beispiele aus der Praxis zeigen.
Verstöße gegen den Datenschutz können gravierende rechtliche Konsequenzen haben. Geldstrafen und sogar Freiheitsstrafen sind möglich, je nach Schwere des Verstoßes und den individuellen Umständen des Täters. Wie hoch die Strafen ausfallen, hängt von den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen ab.
Datenschutz-Ordnungswidrigkeiten können ebenfalls zu empfindlichen Bußgeldern führen. Diese liegen in Deutschland meist im drei- bis vierstelligen Bereich. Bekannte Fälle umfassen beispielsweise unzulässigen Dashcam-Einsatz, unrechtmäßige private Nutzung von Kundendaten und Verstöße bei Videoüberwachung.
Opfer von Datenschutzverstößen haben Anspruch auf Schadensersatz nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO. Besondere Aufmerksamkeit erregen hier Urteile zu unrechtmäßiger Videoüberwachung, bei denen bereits Schadensersatzansprüche geltend gemacht wurden.
Viele Datenschutzverstöße fallen unter das Datenschutzstrafrecht, das im Strafgesetzbuch (StGB), im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) sowie im Geschäftsgeheimnisschutzgesetz (GeschGehG) geregelt ist. Delikte wie das Ausspähen und Abfangen von Daten, Datenveränderung oder Verletzung von Privat- und Geschäftsgeheimnissen können bei der Polizei angezeigt werden.
Datenschutzverletzungen können auch direkt bei den Datenschutzaufsichtsbehörden gemeldet werden. Diese Stellen sind befugt, Durchsuchungen durchzuführen und bei erheblichen Verstößen empfindliche Bußgelder zu verhängen.
Um Datenschutzverstöße durch Privatpersonen zu vermeiden, sollte jeder sich der geltenden Bestimmungen bewusst sein und diese einhalten. Andernfalls drohen nicht nur rechtliche Strafen, sondern auch zivilrechtliche Ansprüche wie Unterlassungsklagen und Schadensersatzforderungen.
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