Der Europäische Gerichtshof (EuGH) befasste sich jüngst mit dem Anliegen eines finnischen Unternehmens, das Informationen über mögliche Vorstrafen einer Person einholen wollte. Die Frage war, ob eine mündliche Auskunft unter die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) fällt. Im konkreten Fall verweigerte ein Gericht die Auskunft wegen Datenschutzgründen, da eine Datenabfrage in den Informationssystemen als Verarbeitung personenbezogener Daten eingestuft wurde.
Laut EuGH fällt auch die mündliche Bereitstellung von Informationen unter den Begriff der Datenverarbeitung gemäß Art. 4 Nr. 2 DSGVO. Die Verordnung betont die Bedeutung eines hohen Schutzniveaus für die Rechte von Individuen, speziell bezüglich ihres Privatlebens. Eine Ausnahme für mündliche Mitteilungen von der DSGVO käme diesem Ziel entgegen und ist daher nicht zulässig. Dabei gilt, dass die gesprochene Information Teil eines vorhandenen oder geplanten Dateisystems sein muss.
Der EuGH stellte heraus, dass mündliche Auskünfte über strafrechtliche Verurteilungen rechtmäßig sein können, wenn sie im öffentlichen Interesse oder durch eine übertragene, staatliche Aufgabe gerechtfertigt sind, gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO. Solche Mitteilungen sind jedoch beschränkt durch Art. 10 DSGVO, der zusätzliche Schutzmaßnahmen für sensible Daten vorsieht. Jeder Fall muss individuell betrachtet werden, um ein angemessenes Gleichgewicht zwischen öffentlichem Interesse und den Grundrechten auf Datenschutz zu wahren.
Die Weitergabe von Informationen über strafrechtliche Verurteilungen stellt einen erheblichen Eingriff in die Privatsphäre dar. Ein allgemeines öffentliches Interesse genügt nicht, um eine solche Weitergabe zu rechtfertigen. Hier muss ein spezielles Interesse nachgewiesen werden. Der EuGH betonte die Wichtigkeit einer sorgfältigen Interessenabwägung durch Behörden, um die Rechte der Betroffenen zu schützen und gleichzeitig die Funktion des Staates zu sichern.
Nach der Entscheidung des EuGH ist klar, dass die DSGVO umfassend gilt und auch mündliche Mitteilungen nicht von deren Regelungen ausgenommen sind. Wer Informationen zu anderen Personen benötigt, muss in der Lage sein, ein besonderes Interesse darzulegen, das über ein bloßes öffentliches Interesse hinausgeht. Behörden sind dabei angehalten, die Rechte der betroffenen Personen nicht zu vernachlässigen.
Benötigen Sie Unterstützung bei der Einhaltung der DSGVO-Vorgaben oder haben Sie Fragen zu datenschutzrechtlichen Anfragen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Unser Team von AZ-Datenschutz steht Ihnen mit kompetenter Beratung zur Seite.
Input your search keywords and press Enter.
Sie müssen den Inhalt von reCAPTCHA laden, um das Formular abzuschicken. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten mit Drittanbietern ausgetauscht werden.
Mehr Informationen