24. Juni 2025
Im Zuge eines Bewerbungsverfahrens ist es unerlässlich, dass Bewerber bestimmte personenbezogene Daten preisgeben. Diese Informationen sind notwendig, um den Prozess reibungslos zu gestalten und den potenziellen Arbeitgeber optimal zu informieren. Oftmals ist jedoch unklar, welche Daten tatsächlich erfragt werden dürfen und welche nicht. Besonders sensibel sind Fragen zu Aspekten wie Gesundheit, politischer Ausrichtung oder gar dem Privatleben der Bewerber.
Im Jahr 2024 nahm der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Baden-Württemberg (LfDI-BW) eine Beschwerde gegen ein Unternehmen entgegen, das in einem Bewerbungsfragebogen Informationen über Krankheiten, Gewerkschaftsmitgliedschaften und Finanzen verlangte. Trotz eines Hinweises auf die Freiwilligkeit dieser Angaben stellte sich die Frage der rechtlichen Zulässigkeit. Eine unrechtmäßige Erhebung solcher Daten widerspricht den Grundsätzen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).
Die DSGVO legt klar fest, dass jede Verarbeitung personenbezogener Daten eine gültige Rechtsgrundlage benötigt. Diese Grundlage kann z.B. eine Einwilligung des Betroffenen oder die Notwendigkeit zur Vertragsabwicklung sein. Im Bewerbungsverfahren fehlt oft eine rechtliche Verpflichtung zur Verarbeitung persönlicher Daten, und viele der abgefragten Informationen, wie etwa Hobbys oder Details zum Lebenspartner, sind selten gerechtfertigt.
Die Einholung einer Einwilligung zur Verarbeitung sensibler Daten im Bewerbungsprozess ist nur dann gültig, wenn sie tatsächlich freiwillig ist. Aufgrund des dominierenden Verhältnisses zwischen Arbeitgeber und Bewerber kann jedoch die Freiwilligkeit angezweifelt werden. Bewerber könnten Nachteile befürchten, wenn sie nicht alle Fragen beantworten, was die Wirksamkeit einer solchen Einwilligung infrage stellt.
Fragen im Bewerbungsverfahren sollten immer darauf abzielen, die Eignung des Bewerbers für die ausgeschriebene Position zu eruieren. Die Erhebung von Daten über das Privatleben, Gesundheitszustand oder Gewerkschaftszugehörigkeit überschreitet häufig die Grenze der Erforderlichkeit und beeinträchtigt den Datenschutz der Bewerber. Solche Informationen dürfen nur erfragt werden, wenn eine eindeutige rechtliche Grundlage vorliegt.
Besondere Kategorien personenbezogener Daten, wie Gesundheitsinformationen oder Gewerkschaftsmitgliedschaften, unterliegen strengen Regelungen gemäß Art. 9 DSGVO. Die Verarbeitung solcher Daten ist nur in Ausnahmefällen erlaubt. Arbeitgeber müssen sorgfältig prüfen, ob tatsächlich eine rechtliche Ausnahmesituation gegeben ist, bevor sie solche Daten anfordern.
Abschließend lässt sich sagen, dass ein Bewerbungsfragebogen ausschließlich Fragen umfassen sollte, die zur Entscheidungsfindung über die Eignung eines Bewerbers notwendig sind. Informationen, die darüber hinausgehen, dürfen nur unter Berücksichtigung geeigneter rechtlicher Grundlagen erhoben werden. Bewerber sollten darauf vertrauen können, dass ihre Daten im Bewerbungsverfahren respektvoll und im Einklang mit den Datenschutzgesetzen behandelt werden.
Haben Sie Fragen oder benötigen Unterstützung bei der Einhaltung der Datenschutzbestimmungen in Ihrem Unternehmen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren! Unsere Experten bei AZ-Datenschutz stehen Ihnen gerne zur Seite, um sicherzustellen, dass Ihre Verfahren den gesetzlichen Anforderungen entsprechen.
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