19. November 2020
Ein Auftragsverarbeitungsvertrag (AV-Vertrag) ist eine Vereinbarung zwischen zwei Unternehmen. Er wird dann benötigt, wenn personenbezogene Daten im Auftrag an Dritte zum Zweck der Verarbeitung weitergegeben werden. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn ein Unternehmen auf der Internetseite ein externes Newsletter-Tool nutzt. Der Webseitenbetreiber ist dann verpflichtet, einen AV-Vertrag abzuschließen. Auch wenn ein externer IT-Dienstleister Zugriff auf die EDV per Fernwartung hat, muss ein AV-Vertrag vereinbart werden. Also immer, wenn ein Dritter im Auftrag Zugriff auf personenbezogenen Daten bekommt, muss ein AV-Vertrag gemäß Art. 28 DSGVO geschlossen werden. Unter der alten Begrifflichkeit des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) war das Dokument als Auftragsdatenverarbeitungs-Vertrag oder ADV-Vertrag bekannt.
In fast allen Bereichen werden Dienstleister zur Datenverarbeitung eingesetzt. Die Auftragnehmer können zum Beispiel natürliche Personen, juristische Personen, Behörden, Einrichtungen oder andere Stellen sein. Konkrete Beispiele für eine Auftragsverarbeitung sind:
Sobald ein Dritter die Möglichkeit bekommt, auf Kundendaten oder sonstige personenbezogenen Daten eines Unternehmens zuzugreifen, muss ein AV-Vertrag unterzeichnet werden, unabhängig davon, ob der Dritte tatsächlich auf die personenbezogenen Daten zugreift, um seine Leistungen zu erbringen.
Die DSGVO beschreibt konkret die notwendigen Inhalte, die in einem Auftragsverarbeitungsvertrag stehen muss. Es gibt verschiedene Muster und Vorlagen, an denen man sich orientieren kann. Folgende Punkte sollten enthalten sein:
Nach Unterzeichnung des AV-Vertrags und während der gesamten Verarbeitungsdauer muss der Auftraggeber in regelmäßigen Abständen überprüfen, ob die vereinbarten Reglungen eingehalten werden bzw. ob die Auftragsverarbeitung datenschutzrechtlich erfolgt. Die Kontrollen können in Form von schriftlichen Auskünften, Kontrolle vor Ort, über den eigenen Datenschutzbeauftragten oder durch einen Sachverständigenbericht erfolgen. Die Häufigkeit und die tatsächlichen Kontrollmaßnahmen hängen von der Anzahl und dem Umfang der übermittelten Daten ab. Dazu gibt es keine rechtlichen Vorschriften. Die Kontrollen müssen selbstverständlichen dokumentiert werden. Es ist extrem wichtig, dass der AV-Vertrag geschlossen wird, bevor die eigentliche Datenübermittlung stattgefunden hat.
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