Die DSGVO setzt bestimmte Vorgaben vor, von denen nicht nur mittelständige und Großunternehmen betroffen sind, sondern auch Kleinstunternehmen, Freiberufler und Vereine. Eine Abmahnung oder ein Bußgeld kann daher alle treffen, die die Datenschutzregeln nicht korrekt umsetzten. Die Intensität des Verstoßes und der eigene Umsatz sind einige Faktoren für die Höhe der Strafe. Wichtig zu wissen ist, dass Aufsichtsbehörden Bußgelder verhängen und Abmahnungen in der Regel von Rechtsanwälten kommen.
Neben Strafen von der Aufsichtsbehörde können tatsächlich auch die Konkurrenten eine Abmahnung schicken. Voraussetzung ist, dass die Mitbewerber alle Richtlinien der DSGVO beachten und umsetzten. Solche Abmahnung stürzt sich in den meisten Fällen auf das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), an das sich alle Unternehmen halten müssen.
Bei Verstößen gegen die das UWG ist die Konkurrenz meist berechtigt, eine “DSGVO-Abmahnung” zu erstellen und beispielsweise eine Unterlassung sowie eine Kostenerstattung zu fordern. Dabei ist allerdings sehr umstritten, ob die Verstöße gegen die DSGVO tatsächlich unter das Wettbewerbsrecht fallen. Trotzdem ist hier Vorsicht geboten.
Wenn die Datenschutzerklärung auf der Internetseite nicht vorhanden oder unvollständig ist, droht eine Abmahnung. Entweder direkt durch die Aufsichtsbehörde (dann in Form eines Bußgeldes) oder von Konkurrenten. Dabei spielt die Schwere des Fehlers auch eine Rolle. Eine Abmahnung ist bereits möglich, wenn die Datenschutzerklärung in einer bestimmten Auflösung auf einer einzigen Unterseite der Internetpräsenz nicht erreichbar ist.
Bevor es dazu kommt, sollten Sie ein Bußgeld erstmal vermeiden, indem Sie die Vorgaben aus den einzelnen Datenschutzvorschriften befolgen. Dazu gehört zum Beispiel ein verschlüsseltes Kontaktformular oder der Hinweis auf die Verwendung von Cookies. Aber auch das korrekte Führen eines Verzeichnisses von Verarbeitungstätigkeiten. Gehen Sie mit den personenbezogenen Daten richtig um und lassen Sie keinen Raum für solche Fehler.
Wenn es aber dazu kommt, dass Sie ein Bußgeld bekommen haben, wenden Sie sich direkt an Ihren Datenschutzbeauftragten. Er wird mit Ihnen den Sachverhalt genau erläutern und Akteneinsicht anfordern.
Wichtig ist auch bei solchen Angelegenheiten, unbedingt die Ruhe zu bewahren und auf keinen Fall vorschnell eine Unterlassungserklärung zu unterschreiben oder die Kosten des abmahnenden Anwalts zu ersetzen. Auch hier lohnt es sich, seinen Datenschutzbeauftragten zu kontaktieren.
Input your search keywords and press Enter.